Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) geht in der Diskussion um rechtsverbindliche Haltungsvorschriften für Mastputen in die Offensive. Der Verband hat einen Vorschlag erarbeitet, um die Tierschutz-Nutztierhaltung durch eine bislang fehlende Regulierung für diese Tierart zu ergänzen. Seinen Entwurf hat der ZDG an Bund und Länder übermittelt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium in Berlin hält sich bislang im Hinblick auf die Putenhaltung bedeckt. Das Thema steht auf der Tagesordnung der Agrarministerkonferenz (AMK) nächste Woche in Würzburg.Bei den Besatzdichten orientiert sich der ZDG-Vorschlag an den freiwilligen Eckwerten von 2013. Danach soll für Putenhennen eine Obergrenze von 52 Kilogramm Lebendgewicht, für Hähne von 58 Kilogramm Lebendgewicht pro Quadratmeter Stallgrundfläche gelten. Zum Vergleich: Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte sich in seinen vielkritisierten Eckwerten von Ende 2022 für eine Begrenzung auf 35 und 40 Kilogramm Lebendgewicht je Quadratmeter ausgesprochen. Nicht zuletzt deshalb hatte der ZDG die Vorlage aus dem damals von grün-geführtem Haus als „realitätsferne Traumtänzerei“ abgetan und vor einem Ende der Putenhaltung in Deutschland gewarnt.
Konkrete Anforderungen
Daneben sieht der ZDG-Vorschlag konkrete Anforderungen an Haltungseinrichtungen vor. Das gilt für die Einstreu ebenso wie für Tränken, Fütterungseinrichtungen, Lüftung und Beleuchtung. Die Putenställe sollen strukturiert sein müssen, sodass sie den Tieren Rückzug, Erkundungs- und Ruheverhalten ermöglichen. Ihnen soll geeignetes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen müssen. Verletzte, kranke oder leidende Mastputen sind laut Vorschlag umgehend vom übrigen Bestand zu separieren und gegebenenfalls zu töten. Verlangt werden soll künftig ein Sachkundenachweis des Tierhalters und -betreuers. Mastputen soll demnach nur halten dürfen, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde ist. Die soll auf Antrag eine Prüfung der Sachkunde in Theorie und Praxis durchführen. Die zuständige Stelle soll von einer Prüfung absehen können, wenn ein Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Mastputen nachweist, etwa durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Landwirt.
Freiwillige Eckwerte reichen nicht
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil im April entschieden, dass die freiwilligen Eckwerte der Putenbranche aus dem Jahr 2013 nicht geeignet sind, die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Nutztieren zu gewährleisten. Wer ein Tier hält, muss es laut Tierschutzgesetz „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.“ Dafür reiche eine freiwillige Branchenvereinbarung nicht aus. Agrarjurist José Martínez von der Universität Göttingen hatte daraufhin vor erheblicher Rechtsunsicherheit für die Branche gewarnt. Es drohe „ein veterinärrechtlichen Flickenteppich“ mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Vollzugspraktiken, sollte es keine bundeseinheitliche rechtsverbindlichen Anforderungen an die Haltung geben. AgE
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