Betriebe, die durch die Trockenheit 2026 Schäden erlitten haben, können für Agrarinvestitionskredite und Konsolidierungskredite eine Stundung von bis zu zwei Tilgungsraten beantragen. Das betrifft die Zahlungstermine am 31. Dezember 2026 und am 30. Juni 2027. Möglich ist der Aufschub mit oder ohne Verlängerung der Kreditlaufzeit. Hintergrund ist das Dürrehilfspaket für die heimische Landwirtschaft, das zu wesentlichen Teilen von Bund und Ländern finanziert wird. Es umfasst sowohl Zinsenzuschüsse zu Betriebsmittelkrediten als auch Stundungen bei Agrarinvestitionskrediten.
„Das Niederschlagsdefizit und die wiederholten Hitzewellen mit Extremtemperaturen haben 2026 bundesweit Schäden bei sämtlichen landwirtschaftlichen Kulturen verursacht. Durch die Ertragseinbußen ist die Grundfuttersituation angespannt und dürfte sich erst 2027 entspannen. Mit den Zinsenzuschüssen und den Stundungsmöglichkeiten wollen wir bäuerliche Familienbetriebe entlasten und ihnen kurzfristig zusätzlichen finanziellen Spielraum verschaffen“, erklärt LH-Stv. Josef Geisler.
Für welche Kredite gilt die Stundung?
Im Rahmen des Dürrehilfspaketes können Tilgungsraten bestehender Agrarinvestitionskredite (AIK) und Konsolidierungskredite gestundet werden. Der Landeskulturfonds bietet diese Möglichkeit darüber hinaus für Kredite für Grundankäufe, Photovoltaikanlagen, Bewässerungsanlagen und Urlaub am Bauernhof an. „Mit dem Aufschub der Tilgung bleibt den Betrieben kurzfristig mehr Geld zur Verfügung. Damit sollen sie die trockenheitsbedingten Mehrkosten abfedern und finanzielle Engpässe vermeiden können“, erläutert Thomas Danzl, Geschäftsführer des Landeskulturfonds.
Gestundet werden kann ausschließlich der Tilgungsanteil, also jener Teil der Rate, mit dem der geliehene Betrag zurückgezahlt wird. Die Zinsen müssen weiterhin zu den vereinbarten Terminen bezahlt werden. Die zusätzlichen Zinsenzuschüsse teilen sich Bund und Länder jeweils zur Hälfte.
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LKF-Geschäftsführer Thomas Danzl und Bauernbundobmann LH-Stv. Josef Geisler betonen die Entlastung dürregeschädigter Betriebe.
Zwei Arten der Rückzahlung
Die außerordentliche Stundung kann für eine oder beide Tilgungsraten beantragt werden. Dabei können die Betriebe wählen, ob sie zugleich die Laufzeit ihres Kredits um maximal ein Jahr verlängern möchten.
Ohne Laufzeitverlängerung wird der aufgeschobene Tilgungsbetrag auf die verbleibende Laufzeit verteilt. Dadurch fallen die künftigen Rückzahlungsraten höher aus.
Wird die Laufzeit verlängert, bleiben die künftigen Rückzahlungsraten unter der Annahme gleichbleibender Zinsen konstant.
In vier Schritten zur Ratenstundung
1. Kontakt aufnehmen: Beim Landeskulturfonds unter 0512 / 508 3871 (Ing. Magdalena Gruschi) oder per E-Mail an landeskulturfonds@tirol.gv.at melden.
2. Formular erhalten: Der Landeskulturfonds schickt das Antragsformular samt Ausfüllanleitung zu.
3. Unterlagen einreichen: Den Schadensnachweis besorgen und gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular an den Landeskulturfonds schicken.
4. Bearbeitung und Rückmeldung: Der Landeskulturfonds und die Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Landesregierung bearbeiten den Antrag. Über die Genehmigung informiert der Landeskulturfonds.
Dürreschaden nachweisen
Für den Antrag ist ein Nachweis des Schadens erforderlich, den die Trockenheit 2026 verursacht hat. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
ein Schadensprotokoll der Versicherung, beispielsweise der Hagelversicherung, das meist bereits vorliegt, oder
eine Bestätigung der örtlich zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer. Die Kammern sind darüber bereits informiert.
Antrag vor Fälligkeit stellen
Ansuchen können ab sofort bis spätestens 30. Juni 2027 beim Landeskulturfonds eingebracht werden. Entscheidend ist jedoch: Der Antrag muss vor Fälligkeit der jeweiligen Rate gestellt werden, also vor dem 31. Dezember 2026 beziehungsweise vor dem 30. Juni 2027. Wer beide Tilgungsraten stunden lassen möchte, kann dies bereits 2026 mit einem einzigen Antrag beantragen.
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Investitionen in den Betrieb halten den Hof zukunftsfit, können in schweren wirtschaftlichen Situationen aber auch belasten. Hier soll die Möglichkeit der Ratenstundung die Last verringern.
Rechenbeispiel
Familie Maier hat 2012 für ihren Stallumbau ein Darlehen über 140.000 Euro beim Landeskulturfonds aufgenommen. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre und endet regulär Ende 2032. Im Jahr 2026 befindet sich die Familie im 15. Jahr der Darlehenslaufzeit. Die Rückzahlung erfolgt in halbjährlichen Raten, jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember.
Durch den trockenen Sommer ist bei Familie Maier eine Mahd ausgefallen. Deshalb muss sie mehr Futter als üblich zukaufen. Am 31. Dezember 2026 steht außerdem eine Kreditrate von 4.095 Euro an: 397 Euro Zinsen und 3.698 Euro Tilgung.
Wird ihr Antrag auf eine einmalige Stundung mit Laufzeitverlängerung genehmigt, muss die Familie zu diesem Termin nur die 397 Euro Zinsen bezahlen. Die Tilgung von 3.698 Euro wird ans Ende der Laufzeit verschoben. Der Kredit läuft damit bis Mitte 2033 statt bis Ende 2032. Die 3.698 Euro stehen der Familie vorerst für den Futterzukauf zur Verfügung.
Lässt die Familie auch die Tilgungsrate zum 30. Juni 2027 stunden und die Laufzeit entsprechend verlängern, läuft das Darlehen bis Ende 2033. Voraussetzung sind ein Nachweis des Dürreschadens und die Antragstellung vor Fälligkeit der jeweiligen Rate.
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