Traktor sät mit Säkombination bei extremer Trockenheit

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Dürre und ÖPUL: Doch kein Begrünungsanbau um jeden Preis

Ergänzend zu den in der Vorwoche genehmigten Erleichterungen der Auflagen für ÖPUL und Ausgleichszulage (AZ) hat das Landwirtschaftsministerium nochmals nachgelegt. Vereinfachungen gibt es für Ackerbauern und Tierhalter.

Wegen der anhaltenden Trockenheit und Hitze hat das Landwirtschaftsministerium gestern (Mittwoch) weitere Erleichterungen in den Förderrichtlinien einzelner ÖPUL-Maßnahmen vorgenommen. Diese sind nun, ergänzend zu den vergangene Woche beschlossenen, in Kraft.

Geltende ÖPUL-ErleichterungenWas bundesweit und regional gilt.

In ausgewiesenen Gebieten entfällt für teilnehmende Betriebe bereits seit der Vorwoche die Meldepflicht, wenn dürrebedingt keine Ernte auf zumindest auf 85 Prozent eines Schlages erfolgt. Wie die AMA informiert wurde die Gebietskulisse dieser Ausnahme nun erweitert. In der Steiermark kommen die Bezirke Graz, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz hinzu. „Das heißt, dass nunmehr auch in diesen Bezirken eine Ernte und ein Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85 Prozent des Schlages nicht erfolgen muss, wenn auf Grund der Dürre kein erntbarer Bestand vorliegt“, wird informiert. Die Prämie für ÖPUL und AZ wird dennoch in voller Höhe gewährt.

Ausnahme für „Immergrün“-Anbautermine

Vielerorts begrüßt dürfte auch eine Vereinfachung bei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ werden. Konkret dürfen heuer die Fristen zur Anlage einer Zwischenfrucht oder Hauptfrucht – sonst 30 beziehungsweise 50 Tage – überschritten werden. Das gilt laut AMA dann, „wenn bodenspezifische, phytosanitäre oder pflanzenbauliche Erfordernisse bei der Anlage nicht gegeben sind“, also auch dann, wenn schlicht das Wasser für eine Keimung fehlt. Bauern, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, müssen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle glaubhaft machen können, dass dies notwendig war.

Wie üblich empfiehlt sich eine Fotodokumentation samt Standortangabe. „Der Anbau einer Zwischenfrucht oder Hauptfrucht muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch im aktuellen Antragsjahr nachgeholt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen“, heißt es von der AMA außerdem. Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage demnach weiterhin bis spätestens am 20. September (bei abfrostenden Mischungen) oder 15. Oktober (für überwiegend winterharte Begrünungen) zu erfolgen. „Auch die Mindestanlagedauer (42 Tage) sowie die weiteren Voraussetzungen der Maßnahme sind einzuhalten“, klärt man in der Förderstelle auf.

Untersaaten in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“

Auch die Untersaaten kamen vielerorts mit der massiven Hitze und dem Wassermangel nicht zurecht. Das Ministerium reagiert darauf und hat für Untersaaten (Code US) in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ eine Ausnahme eingeführt. Wird keine Flächendeckung erreicht, obwohl eine ordnungsgemäße Anlage mit den vorgegebenen Mischungspartnern erfolgt ist, gehen die Kontrolleure generell von höherer Gewalt aus. Dazu ist keine eigene Meldung in eama.at mehr notwendig.

Nachbesserung bei Div-Flächen-Ausnahme

Schon im Mai wurde bekanntlich eine Ausnahme für die Nutzung von Biodiversitätsflächen gewährt. Wer auf die Prämie verzichtete konnte und kann die Flächen heuer früher nutzen. Hier wurde nun nochmals nachgebessert. Auf Acker-Div-Flächen ist nun eine dritte Nutzung zulässig. Allerdings nur dann, wenn der Schlag mittels Korrektur im Mehrfachantrag mit dem Code OPUBB oder OPBIO codiert wird.

Vorsicht: Auch zum jetzigen Zeitpunkt führt dies zu einem Verzicht auf die schlagspezifische Prämie. Zu beachten ist auch, ob diese Flächen zusätzlich in der Maßnahme „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ gemeldet sind. Dann darf laut AMA weiterhin nur nach Vorgaben der Projektbestätigung bewirtschaftet werden.

Biodiversitätsflächen: Lockerungen 2026Das wurde im Mai beschlossen.

NAT-Flächen für Mahd freigegeben

Beim Vertragsnaturschutz im Grünland gibt es ebenso Änderungen. Ab sofort dürfen Flächen in der Maßnahme „Naturschutz“ mit festgelegtem Nutzungstermin genutzt werden (seit 12. August). „Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um die erste oder zweite Nutzung handelt“, teilt man mit. Eine Änderung der Projektbestätigung erfolgt nicht. Die Prämie wird dennoch ausbezahlt.

Eine ähnliche Anpassung für Wiesen in der Maßnahme „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“ ist Sache der Länder. Entsprechende Verordnungen würden auch hier eine Anpassung des Schnittzeitpunkts erlauben. Die Voraussetzungen dafür liegen nun vor.

Gefährdete Rassen: Geänderte Haltedauer

Bei der ÖPUL-Maßnahme „Gefährdete Nutztierrassen“ wurde außerdem die vorgeschriebene Haltedauer für förderfähige Tiere gekürzt. Um die Prämie zu erhalten, müssen die Zuchttiere bis einschließlich 31. August am Betrieb verbleiben. Die sonst übliche Frist am 31. Dezember entfällt. „Das heißt, die Prämie für die betroffenen Tiere wird auch dann gewährt, wenn der Abgang bereits ab 1. September erfolgt“, erklären die AMA-Experten. Bis Jahresende muss dennoch eine Meldung der Tierbewegung erfolgen. Nachbesetzungen (inklusive Meldung im eAMA) sind nur noch bis Monatsende notwendig.

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