Die anhaltende Trockenheit bringt Biobetriebe bei der Grundfutterversorgung zunehmend unter Druck. Um die Versorgung der Tierbestände abzusichern, hat das Land Kärnten nun eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Sie schafft den Betrieben dringend benötigten Spielraum, allerdings nur unter klar definierten Bedingungen.
Was jetzt beim Zukauf gilt
Die Ausnahme gilt vom 13. August bis längstens 1. Juni 2027. Zulässig ist ein konventioneller Rationsanteil von maximal 30 Prozent. Dieser wird auf Basis der Trockensubstanz berechnet. Zulässig sind Futterstroh, Heu, Gras, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen sowie Silomais.
Vor dem Zukauf ist ein Antrag im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) erforderlich. Dafür ist der Antragstyp „Bio-Antrag“ und die Kategorie „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall bei Gebietsbetroffenheit“ zu wählen. Anzugeben sind neben Betriebsdaten und den geplanten Zukaufsmengen die zuständige Landesbehörde, die Geschäftszahl 05-BIO-103719/2026-12 sowie das Datum des Verwaltungsaktes, der 13. August 2026. Mit der elektronischen Abgabe und Weiterleitung an die Lebensmittelbehörde Kärnten kann das Futter zugekauft und eingesetzt werden. Das Biozentrum Kärnten unterstützt bei Fragen und der Antragstellung unter 0463/5850-5400.
Abnehmer-Vorgaben vorab prüfen
Die behördliche Ausnahme gilt auf Grundlage der EU-Bio-Verordnung. Sie hebt jedoch private Vorgaben der Vermarktungspartner nicht auf. Genau hier liegt für Betriebe ein wesentlicher Punkt: Was behördlich zulässig ist, muss nicht automatisch innerhalb eines Qualitätsprogramms akzeptiert werden. Vor dem Zukauf sollte daher unbedingt mit Abnehmer, Molkerei oder Erzeugergemeinschaft Rücksprache gehalten werden.
So lehnt „Ja! Natürlich“ LK-Angaben zufolge den Einsatz von konventionellem Grundfutter derzeit ausdrücklich ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kann biologisches Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern eingesetzt werden. Im „PrüfNach!“-Programm von „Zurück zum Ursprung“ gelten dagegen Erleichterungen: Die 75-Prozent-Eigenfutterregel wird ausgesetzt, der maximal zulässige Kraftfutteranteil auf 20 Prozent erhöht. Zudem ist zertifiziertes Bio-Luzerne-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarstaaten möglich. Konventionelles Grundfutter ist hier auf Milchviehbetrieben ausschließlich für Jungvieh und Nachzucht erlaubt, nicht aber für Milchvieh.
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