Wie der VfGH ausführt, sieht die Weinbezeichnungsverordnung in § 1a vor, dass die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur für Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) verwendet werden dürfen. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis sei, dass das Nationale Weinkomitee, ein Branchenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, die entsprechende Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziere und der Landwirtschaftsminister die Riede für dieses Weingebiet durch Verordnung festgelegt habe. „Lehnt das Nationale Weinkomitee eine Klassifizierung ab oder bleibt es untätig, hat der Minister keine Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen, eine andere Stelle mit der Klassifizierung zu betrauen oder bei Untätigkeit des Weinkomitees die Klassifizierung selbst vorzunehmen“, so der VfGH.
Damit habe das Nationale Weinkomitee nicht bloß die Stellung eines Sachverständigen, sondern die einer Behörde. Für eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse enthalte das Weingesetz 2009 jedoch keine Grundlage; § 1a WeinBVO verstoße daher gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip, wonach Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen werden dürfen (Art. 18 Abs. 2 B-VG).
„Es ist auch verfassungswidrig, dass das Nationale Weinkomitee bei der Klassifizierung von Rieden weder an Weisungen des Bundesministers gebunden ist noch dessen Aufsicht unterliegt. § 1a WeinBVO widerspricht daher auch dem Grundsatz, dass die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe geführt wird (Art. 20 Abs. 1 B-VG)“, führt der VfGH aus.
Das Nationale Weinkomitee besteht aus Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer und der Wirtschaftskammer vorgeschlagen werden, Vertretern des Landwirtschaftsministeriums, dem Geschäftsführer der ÖWM, Vertretern von Weinbaubundesländern sowie je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer und der Wirtschaftskammer. Die 27 Mitglieder werden vom Landwirtschaftsminister für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Geregelt ist das in der Branchenverband-Verordnung.
Das Landwirtschaftsministerium arbeitet bereits an einem neuen Weingesetz. Der VfGH-Entscheid muss nun bei der Novelle berücksichtigt werden. Wie man aus der Branche hört, soll sie demnächst in die Regierungskoordination eingebracht werden.
Die aufgehobene Bestimmung tritt am Tag nach der Kundmachung dieser Entscheidung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
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