Neue Trinkgeldpauschalen für den landwirtschaftlichen Buschenschank

Ab 1. Juli 2026 gelten österreichweit einheitliche Pauschalen für Trinkgelder im Buschenschankbetrieb. Damit entfällt für die meisten Betriebe die lästige Aufzeichnungspflicht. Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten.

Euroscheine (20 und 50 Euro) mit Kassenbon auf einem Zahlungstablett im Restaurant, rot-weißes Tischtuch.

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Bisher mussten Buschenschankbetriebe die Trinkgelder ihrer Mitarbeiter für die Sozialversicherung genau erfassen und nachweisen. Diese Pflicht entfällt künftig für jene Betriebe, welche die neue Trinkgeldpauschale anwenden. Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist dann nicht mehr das tatsächlich eingenommene Trinkgeld, sondern ein festgelegter Pauschalbetrag, unabhängig davon, wie viel die Mitarbeiter tatsächlich erhalten haben. Die Regelung orientiert sich an jenen Pauschalen, die bereits im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe gelten.

Welche Beträge gelten

Die Höhe der Pauschale richtet sich danach, ob der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin direkt Geld von Gästen kassiert (Inkasso) oder nicht. Für Mitarbeiter mit Inkasso beträgt die monatliche Pauschale (30 Tage) im Jahr 2026 65 Euro, steigt 2027 auf 85 Euro und erreicht 2028 die Marke von 100 Euro. Ohne Inkasso sind es jeweils 45 (2026), 45 (2027) und 50 Euro (2028) pro Monat. Für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten gilt eine eigene Pauschale: 20 Euro in den Jahren 2026 und 2027, 25 Euro ab 2028.

Wer nur Teilzeit oder an einzelnen Tagen beschäftigt ist, erhält die Pauschale anteilig entsprechend der geleisteten Arbeitszeit, auf den Cent gerundet. Auch bei kurzfristigen Abwesenheiten wie Krankenstand oder Urlaub bis zu einem Monat bleibt die Trinkgeldpauschale aufrecht. Dauert die Abwesenheit länger, entfällt es ab dem zweiten Monat.

Für wen die Regelung gilt und wer ausgenommen ist

Die Trinkgeldpauschale gilt für alle Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert und in land- und forstwirtschaftlichen Buschenschankbetrieben beschäftigt sind. Eine Ausnahme gibt es: Liegt das tatsächliche Trinkgeld eines Mitarbeiters im Beitragszeitraum unter der Hälfte der jeweiligen Pauschale, kann der Betrieb aus dem Pauschalsystem aussteigen (sogenanntes „Opting-out"). In diesem Fall müssen die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen nachgewiesen werden, etwa durch schriftliche Aufzeichnungen, die vom Dienstnehmer bestätigt werden. Alternativ können Betriebe im Dienstvertrag oder durch eine gesonderte Vereinbarung ein generelles Trinkgeldverbot aussprechen. Wer tatsächlich kein Trinkgeld annimmt, muss auch keine Pauschale abrechnen.

Einkommensteuer: Trinkgeld bleibt steuerfrei

Unabhängig von der neuen Sozialversicherungsregelung bleibt Trinkgeld wie bisher von der Einkommensteuer befreit. Daran ändert sich durch die neuen Pauschalen nichts.

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