Wasserschutzgebiet Warntafel

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Auflagen einhalten, denn: Unwissenheit schützt nicht

Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung sowie zur Sicherung der künftigen Trink- und Nutzwasserversorgung kann die Behörde laut Wasserrechtsgesetz ein Schutz- bzw. Schongebiet verordnen.

Wasserschutz- und -schongebiete schützen besonders wichtige Grundwasservorkommen. Es gelten spezielle Auflagen, Nutzungseinschränkungen, Verbote und Gebote, die eingehalten werden müssen. Jeder Flächenbewirtschafter ist für die Einhaltung der Auflagen selbst verantwortlich.

Es kommt aber leider immer wieder vor, dass vom Kontrollorgan, zum Beispiel im Rahmen einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle, Verstöße hinsichtlich einer unerlaubten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den in Wasserschutz- und -schongebieten verbotenen Wirkstoffen Terbuthylazin im Mais und Metazachlor und Dimethachlor (überwiegend im Raps und bei Kohlgemüse) aufgenommen und in weiterer Konsequenz sanktioniert werden.

Es gilt daher, sich umfassend zu informieren, ob die eigenen Flächen betroffen sind oder nicht. Denn wie immer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sich informieren, wie die eigenen Flächen liegen

Zum Wasserschongebiet wird ein (meist größeres) Gebiet per Verordnung des Landeshauptmannes (§ 34 Wasserrechtsgesetz) erklärt. Schongebiete sind besonders zum Schutz der Poren-Grundwasserkörper im Alpenvorland, von Karstgebieten, der Tiefengrundwässer der Molassezone sowie der tertiären Becken im Kristallin erforderlich. Eine direkte Information durch die Behörde an Flächennutzer über das Bestehen eines Wasserschongebietes erfolgt nicht – die Information muss eigenständig eingeholt werden (im Gegensatz zum Wasserschutzgebiet-Bescheid). Ob die eigenen Flächen in einem Wasserschongebiet beziehungsweise einem Wasserschutzgebiet liegen, kann sehr einfach über DORIS weboffice eruiert werden (Anleitung siehe Infobox).

Die Ansicht Trinkwasser/BWSB im Doris zeigt somit immer den aktuellsten Stand an. Die Ansicht ist unabhängig von der Themenkarte (zum Beispiel Wasser und Geologie) auf Smart­phones und Computer abrufbar.

Gebiete auch über den Agraratlas identifizierbar

Weiters können die Wasserschongebiete auch über den Agraratlas identifiziert werden. Durch Anklicken von „PSM-Schutzgebiete (WRRL)“ wird das jeweilige Schongebiet in die Karte eingezeichnet. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, da der Layer nur einmal jährlich aktualisiert wird und somit kurzfristigere Anpassungen noch nicht enthalten sind. Zur Sicherheit sollte daher immer mit DORIS abgestimmt werden.

Pflanzenschutzauflagen in Schutz-/Schongebieten

Das Ziel ist ein genereller Verzicht auf auswaschungsgefährdete Wirkstoffe. Der Einsatz von Herbiziden mit den Wirkstoffen Terbuthylazin (zum Beispiel „Aspect Pro“ etc.), Metazachlor („Butisan“, „Fuego“, etc.) und Dimethachlor („Colzor trio“) ist in Wasserschutz- und -schongebieten nicht erlaubt. Diese Wirkstoffe sind sehr leicht auswaschbar und werden verbreitet im Grund- und Trinkwasser nachgewiesen. Es sind dabei die Kulturen Mais, Raps und Kohlgemüse betroffen. Wer an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ teilnimmt, darf diese Wirkstoffe in der Gebietskulisse bei Mais, Sorghum und Raps auch nicht anwenden. Aufgrund der hohen Auswaschungsgefahr wird ein genereller Verzicht dieser Wirkstoffe empfohlen.

Wichtig ist auch, dass eine lückenlose Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt wird. Dafür eignet sich zum Beispiel der „ÖDüPlan Plus“ besonders.

Fazit: Wasserschutz- und -schongebiete sichern die Wasserversorgung nachhaltig. Geltende Auflagen sind jedenfalls einzuhalten und können seitens des Landes OÖ oder die AMA auch etwa im Zuge von Blatt- und Bodenproben kontrolliert werden. Jeder Flächenbewirtschafter ist für die Einhaltung der Auflagen selbst verantwortlich. Ziel soll sein, dass generell – unabhängig davon, ob ein Wasserschutz- bzw. -schongebiet vorliegt oder nicht – auf die angesprochenen auswaschungsgefährdeten Wirkstoffe verzichtet wird.

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